Satzung

by Marco

Präamble:

Wenn von Personen die Rede ist, sind männliche wie weibliche Personen gleichermaßen gemeint. Nur wegen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz

Der Bürgerschützenverein 1822 Herbern
e.V. hat seinen Sitz in 59387 Ascheberg-Herbern. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichtes eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Stiftung von geselliger Unterhaltung im Rahmen des Vereins, zum Abbau sozialer Spannungen.
b) Bereicherung des öffentlichen und privaten Lebensraumes im Geiste christlicher Sitte und Kultur.
c) Pflege althergebrachten Brauchtums, insbesondere durch Veranstaltung von Heimat- und Schützenfeste mit Königsschießen und Fahnenschlag.
d) Förderung des Jugend- und Erwachsenen-Schießsports.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Bürgerschützenverein besteht aus
a) Mitgliedern und
b) Ehrenmitgliedern.
Aufgenommen werden kann, wer unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) mittels Abstimmung und durch eine Entscheidung des Inneren Vorstands mit 2/3 Mehrheit beschlossen/ ausgesprochen werden.

§ 4 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Hauptkassierer
Geschäftsführer
Sprecher der Offiziere
Der Innere Vorstand besteht aus den Personen
des geschäftsführenden Vorstands,
dem Schriftführer,
dem Generaloberst,
dem Oberst,
dem Hauptmann,
dem Kompaniefeldwebel/Spieß,
den Sprechern des Beirats bzw. der Ehrenkompanie/Ehrengarde,
den Sprechern/Kommandeuren der Avantgarde,
den Sprechern/Kommandeuren der Fahnengarde
und den Beisitzern mit Funktionen.
Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Es stellen sich im
Wechsel zur Wahl:
a) der 1. Vorsitzende, der Hauptkassierer, der Schriftführer und die Hälfte der Beisitzer
b) der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und die zweite Hälfte der Beisitzer
Die jeweiligen Sprecher werden von den zuständigen Abteilungen gewählt.

§ 5 Ehrenkompanie/Beirat

Die Ehrenkompanie/der Beirat besteht aus
Ehrenmitgliedern,
den Trägern des Hubertusorden (maximal 15 Stück können gleichzeitig vergeben werden)
und aus verdienten Mitgliedern.
Verdiente Mitglieder sind:
-Offiziere mit einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren (Offiziersjahre in der Avantgarde werden nicht angerechnet)
-Mitarbeit im Inneren Vorstand von mindestens 8 Jahren
-Aktuelle und ehemalige Hauptkönige
-Alle weiteren Mitglieder auf Beschluss des Inneren Vorstands
(Jedes Mitglied des Inneren Vorstands kann Mitglieder zur Aufnahme in den Beirat/die Ehrenkompanie vorschlagen)

§ 6 Erweiterter Vorstand/Gesamtvorstand

Der Erweiterte Vorstand/Gesamtvorstand besteht aus
dem Inneren Vorstand,
den Offizieren,
den Mitgliedern des Beirats/der Ehrenkompanie
und aus den amtierenden Königen.
Der erweiterte Vorstand soll einmal im Jahr (vor dem Schützenfest) einberufen werden.

§ 7 Vertretung des Vereins

Zur Vertretung des Vereins sind zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder berechtigt, darunter muss der 1. Oder 2. Vorsitzende sein.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich, führt dessen Geschäfte, überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und der 1. Vorsitzende führt in ihr den Vorsitz.
Der geschäftsführende Vorstand bedarf der Entlastung in jedem Jahr.

§ 8 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung wird über Bekanntmachung in der Tageszeitung `Ruhr-Nachrichten` eingeladen.
Dazu erfolgt die Bekanntmachung des Termins und des Inhalts der Mitgliederversammlung über die Homepage des Vereins unter bsv1822.de.
Die Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal eines jeden Jahres statt.
Das Recht zur Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende.
Auf Antrag von mindestens sieben Vorstandsmitgliedern muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Über jede Mitgliederversammlung muss Protokoll geführt werden, es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.

§ 9 Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er ist jährlich, spätestens 6 Wochen vor dem Schützenfest zu entrichten.
Beitragsfrei bleiben Ehrenmitglieder.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung des Jahresbeitrages oder durch schriftliche Willenserklärung.

§ 11 Veranstaltungen

Veranstaltungen des Bürgerschützenvereins werden in der Mitgliederversammlung oder bei einer Inneren Vorstandsitzung beschlossen.
Schützenfeste sind in überlieferter Art und Weise zu gestalten.
Am Königsschießen kann teilnehmen:
a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jungschützenkönigsschießen)
b) wer das 21. Lebensjahr vollendet hat (Hauptkönigsschießen)
c) wer mindestens ein Schützenjahr Mitglied des Bürgerschützenvereins ist.
Im Zweifelsfall und über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Geschäftsführer, Hauptkassierer, Sprecher der Offiziere, Schriftführer

Der Geschäftsführer bereitet die Verträge vor, kommuniziert mit Behörden und anderen Instituten, kommuniziert mit der Presse, entwirft und erstellt Anfragen/holt Angebote ein. Dieses geschieht in enger Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden/ geschäftsführenden Vorstand.

Der Hauptkassierer hat alle Gelder zu erheben und die vom Vorstand beschlossenen Zahlungen für Ausgaben zu leisten. Er haftet für eine ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse. Einnahmen und Ausgaben hat er buchungsmäßig zu erfassen und die Unterlagen auf verlangen dem Vorstand vorzulegen. Er hat in der jährlichen Mitgliederversammlung nach Prüfung der Kassenbücher durch zwei von der Versammlung bestimmte Kassenprüfer - die nicht dem Vorstand angehören dürfen - einen Kassenbericht zu geben. Der Kassierer ist durch die Versammlung zu entlasten.

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt das Protokollbuch. Der Vorstand hat hier jederzeit das Recht zur Einsichtnahme.

Der Sprecher der Offiziere wird von der Offiziersversammlung gewählt und muss dem Vorstand der Offiziere angehören (also im Rang Generaloberst, Oberst, Hauptmann oder Spieß sein).
Der Sprecher der Offiziere muss nicht der ranghöchste Offizier sein.

§ 13 Kunst-, Kultur- und Vermögenswerte

Der geschäftsführende Vorstand, insbesondere der 1. und 2. Vorsitzende, hat darüber zu wachen, dass alte Besitztümer des Vereins, die Kunst- oder Kulturwert haben, sorgfältig verwahrt und gepflegt werden.
Vermögenswerte sind im Interesse des Vereins sorgsam zu verwalten. 
Veräußerungen bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.

§ 14 Ehrungen

Über Ehrungen aus besonderen Anlässen beschließt der Vorstand.
Verstorbenen Mitgliedern gibt der Bürgerschützenverein das letzte Geleit unter Mitführung der Vereinsfahne und spendet einen Beitrag zur Grabpflege oder spendet nach Absprache einen Kranz.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliedermehrheit herbeigeführt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestützt sein. Entspricht der Antrag den Erfordernissen, so ist umgehend in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen, zwischen denen mindestens 14 Tagen liegen müssen, über diesen Antrag abzustimmen.
Die Beschlüsse müssen gleichlautend und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder getragen
sein.

§ 17 Verwendung des Vermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen in
Form eines Treuhandvermögens dem jeweiligen Träger der Herberner Benediktuskirche mit der Maßgabe zugewiesen werden, die Erträge aus dem Vereinsvermögen während der Zeit der Treuhandschaft caritativen Zwecken zufließen zu lassen.
Nach Wiederaufleben des Vereins hat der Treuhänder das Vermögen wieder dem Verein zur Verfügung
zu stellen.

§ 18 Annahme der Satzung

Die am 23.04.1978 beschlossene und in der Mitgliederversammlung am
22.11.98 und 22.11.03 und 25.11.2018 geänderte Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ascheberg-Herbern, den 25. November 2018
Vorsitzender