§ 1 Name und Sitz
1. Der Vollständige Name lautet: „Damengarde des Bürgerschützenverein 1822 Herbern e.V. von 2019“. Als Kurzform gilt „Avantgarde des Bürgerschützenverein 1822 Herbern e.V.“ oder „Damengarde Herbern“. Im Folgenden wird sie in den Statuten als „Damengarde“ geführt.
2. Die Damengarde ist ein Unterverein des Bürgerschützenvereins 1822 Herbern e.V. und unterwirft sich daher der Satzung des Bürgerschützenvereins 1822 Herbern e.V.
3. Die Damengarde hat ihren Sitz in 59387 Ascheberg-Herbern.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Damengarde erkennt die Ziele des Bürgerschützenvereins 1822 Herbern e.V., die in der Satzung im §2 feststehen, als ihre eigene mit an und hilft mit diese zu erfüllen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Avantgarde besteht aus
a.) Aktive Avantgardisten
b.) Fördernde Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Avantgardisten müssen weibliches Geschlechts sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts sein.
4. Durch schriftliche Willenserklärung können Mitglieder ihren Status ändern. Es müssen die gültigen Regeln beachtet werden
§4 Vorstand
1. Der Vorstand der Avantgarde besteht aus
a.) der Kommandeur
b.) der 2. Kommandeur
c.) der Schriftführerin
d.) der Kasserin (Spieß)
e.) Offizier
f.) Offizier
2. Alle Posten können nur von Aktiven Avantgardisten ausgeübt werden
3. Die Posten die unter 1. a.) bis 1. c.) und 1. e.) aufgelistet sind bilden den inneren Vorstand der Damengarde.
4. Alle Posten bilden zusammen den Gesamtvorstand.
5. Die Posten werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.
Die Posten 1. a.). 1. c.) und 1. e.) werden als Block auf der Mitgliederversammlung im Herbst gewählt.
Die Posten 1. b.). 1. d.) und 1. f.) werden ebenfalls als Block auf der Mitgliederversammlung im Herbst des folge Jahres gewählt
§5 Die Aufgaben des Vorstandes
1. Der Kommandeur der Avantgarde führt die Geschäfte des Vorstandes und vertritt den Verein nach außen und innen. Er hat den Vorsitz in den Versammlungen. Er hat den militärischen Oberbefehl über die Avantgarde.
2. Der 2. Kommandeur vertritt den Kommandeur, wenn dieser verhindert ist und übernimmt unterstützende Aufgaben.
3. Der Schriftführer regelt den Schriftverkehr des Vereins.
a.) Sie hält alles schriftlich fest, was bei jeder Versammlung besprochen, beschlossen oder gewählt wurde.
b.) Sie unterhält ein Verzeichnis der Protokolle.
c.) Sie hält den Kontakt zur Presse.
d.) Sie pflegt die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Für diesen Zweck kann er ein anderes Mitglied mit der Pflege der online Aktivitäten beauftragen werden.
e.) Sie hat zu jeder Versammlung Einladungen zu verschicken die spätestens 7 Tage vor der Versammlung verteilt sein müssen.
4. Die Kassiererin verwaltet die finanziellen Mittel der Damengarde
a.) Sie verwaltet den Zahlungsverkehr der Damengarde
b.) Sie kassiert die Strafen und Beiträge, die durch die Versammlung festgelegt worden sind.
c.) Der erste und der zweite Kommandeur hat zusätzlich Zugriff auf das Konto der Damengarde
d.) Jedes aktive Mitglied darf jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen einfordern.
5. Die Offiziere unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben.
7. Der Vorstand kann innere Vorstand- und Gesamtvorstandsitzungen abhalten.
§6 Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
1. Im Jahr werden mindesten zwei Mitgliederversammlungen durchgeführt.
a.) Die erste Generalversammlung ist im ersten Quartal des Jahres.
b.) Die zweite Generalversammlung ist im letzten Quartal des Jahres, bei dieser Versammlung werden die Wahlen grundsätzlich durchgeführt. Dazu muss ein Kassenbericht und ein Rechenschaftsbericht des Kommandeurs gegeben werden. Die Kassenprüfung nimmt ein Mitglied aus den Reihen der Fördernde Mitglieder, ein Mitglied aus der Reihe der aktiven Mitglieder ohne Offiziersposten sowie ein Mitglied des inneren Vorstandes des Bürgerschützenverein 1822 Herbern e.V. vor. Die Kassenprüfer aus den Reihen der Damengarde werden abwechselnd jeweils im 2 Jahres Rhythmus gewählt. Auf Antrag bei der Verteilung der Einladung zu einer Versammlung kann eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden. Der Vorstand muss vor der Wahl entlastet sein.
2. Der Kommandeur leitet die Mitgliederversammlung.
3. Das Recht zur Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Kommandeur. Auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder 50 % der aktiven Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
4. Über jede Mitgliederversammlung muss Protokoll geführt werden; es ist vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll muss maschinenschriftlich erstellt werden.
5. Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
7. Einladungen
a.) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
b.) Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Dabei können elektronische Möglichkeiten genutzt werden.
c.)Die Einladung muss mindesten 7 Tage vor der Versammlung verteilt werden. Es gilt der Poststempel oder Sendezeitpunkt.
8. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder eingeladen werden. Des Weiteren muss der 1. und 2. Vorsitzende des Bürgerschützenvereins eingeladen werden.
9. Vor Beginn der Versammlung muss den anwesenden Mitgliedern die Tagesordnung zugänglich gemacht werden.
§7 Beiträge
1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Er wird jährlich Ende Oktober per Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Der Beitrag richtet sich nach dem Mitgliederstatus.
4. Wer den Beitrag ein Jahr nicht gezahlt hat, muss einen Strafbetrag mit zahlen.
5. Wer den Beitrag zwei aufeinander folgende Jahre nicht gezahlt halt wird aus dem Mitgliederregister gestrichen
§8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann freiwillig durch eine schriftliche Willenserklärung beendet werden.
2. Die Mitgliedschaft kann durch ein Ausschluss beendet werden. Dabei muss die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit dieses entscheiden. Das ausgeschlossene Mitglied darf nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung wieder auf genommen werden.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Eintreten des Todes.
4. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand beendet, wenn ein Mitglied in zwei aufeinander folgende Jahre kein Beitrag bezahlt hat.
§9 Dienstränge
1. Die Dienstränge richten sich nach den Rängen des Bürgerschützenvereins.
2. Es wird unterschieden zwischen Mannschaftsdienstränge, Unteroffizierdienstränge und Offiziere.
3. Die Rangfolge ist wie folgt:
a.) Kommandeur als Hauptmann
b.) 2. Kommandeur als Oberleutnant
c.) Schriftführerin als Leutnant
d.) Kassiererin als Hauptfeldwebel
e.) Offiziere als Feldwebel.
4. Die Mitglieder der Damengarde, die keinen Posten im Vorstand bekleiden ergeben sich aus der Zugehörigkeit bei der Damengarde und müssen nicht gewählt werden.
Sie sind
a.) Gefreiter im ersten Jahr
b.) Unteroffizier ab dem zweiten Jahr.
§10 Beförderung
1. Befördert werden können alle Mitglieder, die länger als ein Jahr in der Avantgarde sind.
2. Beförderungen werden durch den Inneren Vorstand der Damengarde bestimmt.
3. Die Mitglieder der Damengarde, die ihr erstes Schützenfest gefeiert haben, werden auf dem nächsten Schützenvolksfest zum Unteroffizier befördert.
4. Ehemalige Mitglieder des Vorstandes werden nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand mit sofortiger Wirkung zum Stabsunteroffizier befördert.
§11 Die Uniform
1. Bei offiziellen Veranstaltungen trägt die Damengarde eine Uniform.
2. Die Uniform richtet sich nach der Uniform des Bürgerschützenvereins.
3. Die Uniform besteht aus:
a.) einem blauen Blazar mit Vereinsemblem auf dem linken Ärmel.
b.) eine lange, dunkelblaue Jeanshose,
c.) schwarze, langen Socken ,
d.) schwarze Schuhe,
e.) eine weißes Bluse mit Bestickung am Kragen. Links steht „Damengarde Herbern“ und rechts steht ein vom Mitglied ausgesuchten Namen. Diese Stickerei muss in Schwarz sein,
f.) eine blaue Schirmmütze mit blau-weißer Hutschnur für die Mitglieder und eine silberne Hutschnur für Vorstandsmitglieder,
g.) weiße Handschuhe. ( auf Befehl)
h.) einer kleinen schwarzen Handtasche (bei Bedarf)
4. Die Mitglieder der Damen müssen die Kosten für die Uniformteile aufkommen. Ausnahme bilden hier die Schulterklappen, die Fangschnüren und die Schützenschnur.
5. Die Mitglieder haben nach den Rängen folgende Schulterklappen:
a.) der Kommandeur silberne Majorsgeflecht mit blauen National passend zur Filzunterlage
b.) der 2. Kommandeur eine 4-streifige Schulterstücke in Silber mit blauer Filzunterlage
c.) die Schriftführerin eine eine 4-streifige Schulterstücke in Silber mit blauer Filzunterlage
d.) die Kassiererin eine eine 4-streifige Schulterstücke in Silber mit blauer Filzunterlage
e.) die Offizierinnen eine 4-streifige Schulterstücke in Silber mit blauer Filzunterlage
f.) ehm. Vorstandsmitglieder tragen Hartemaille Pins in Gold mit Logo
6. Alle Vorstandsmitglieder tragen eine silberne Fangschnur über der rechten Schulter
7. Der Spieß trägt zusätzlich um die linke Schulter eine gelbe Kordel.
8. Die Unteroffiziere tragen Schulterstücke mit Außensoutache in Silber mit blauer Unterlage aus Filz.
9. Alle verliehene Orden und Abzeichen gehören zur Uniform
10. Alle Mitglieder tragen blaue Schirme.
11. Änderungen an der Uniform können nur vor dem jeweiligen ranghöchsten anwesenden Offizier der Avantgarde befohlen werden.
§12 Orden und Auszeichnung
1. Nach jeweils 5 Jahren Zugehörigkeit wird dem Mitglied ein Orden verliehen. Es wird mit dem ersten Mitgefeierten Schützenfest gezählt.
2. Es können auch Orden für besondere Verdienste in Bronze, Silber und Gold verliehen werden.
3. Verdiente Fördermitglieder kann eine Verdienstmedaille verliehen werden.
4. Ehrenmitglieder bekommen als Zeichen ihrer Würde einen Orden verliehen.
5. Es dürfen mit Erlaubnis des Vorstandes weitere Orden getragen werden. Es gilt dabei das gültige Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6. Die Orden werden auf der linken Brust getragen.
7. Alle Orden und Abzeichen gehören zur Uniform.
8. Alle Orden des Bürgerschützenvereins Herbern gelten gleichrangig gegenüber dem der Damengarde.
9. Es können der Liste weitere Orden hinzugefügt werden.
§13 Schützenfest
1. Die Damengarde beteiligt sich vollständig beim Schützenvolksfest des Bürgerschützenvereins.
2. Das Schützenfest wird in traditioneller Form mitgefeiert. Der Gesamtvorstand entscheidet im Sinne der Mitglieder über die genaue Vorgehensweise.
3. Ehrungen und Beförderungen der Damengarde sollen möglichst beim Schützenfest erfolgen.
§14 Veranstaltungen
1. Veranstaltungen der Damengarde werden vom Vorstand vorbereitet und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Neben dem Schützenfest des Bürgerschützenvereins und weiteren Veranstaltungen des Bürgerschützenvereins führt die Damengarde folgende Veranstaltung mindesten durch:
a.) Vier Schießtermine pro Jahr
b.) ein Sommerfest
§15 Strafen
1. Strafen sind zu entrichten, wenn ein Mitglied unentschuldigt zu spät zum Antreten erscheint, ihre Uniform nicht der unter §11 angegeben entspricht oder bei Disziplinarischen Fehltritten.
2. Die Höhe der Strafen beträgt
a.) UnentschuldigtesFehlen bei Veranstaltungen: 10,00 €
b.) Unentschuldigtes Fehlen beim Schützenfest 20,00 € / Vorstand 30,00 €
c.) Falsch oder fehlerhaft gekleidet: 5,00 € - 15,00 € (Ermessen der Kassiererin)
3. Bei gröberen Verstöße, die zu einer Strafe führen ist es im Ermessen der Kassiererin die Strafe zu erhöhen.
4. Die Höhe der Strafen kann bei Mitgliederversammlungen angepasst werden.
§16 Kunst-, Kultur- und Vermögenswerte
1. Der Vorstand, insbesondere der Kommandeur, hat darüber zu wachen, dass alte Besitztümer des Vereins, die Kunst- oder Kulturwert haben, sorgfältig verwahrt und gepflegt werden. Vermögenswerte sind im Interesse des Vereins sorgsam zu verwalten. Veräußerungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Zu den hervorragenden Besitztümer gehören
a.) die Fahne
b.) die Tischstandarte
diese Besitztümer dürfen nicht veräußert werden.
§17 Ehrungen
Über Ehrungen aus besonderen Anlässen beschließt der Vorstand. Verstorbenen Mitgliedern gibt die Damengarde das letzte Geleit unter Mitführung der Vereinsstandarte und spendet einen Beitrag zur Grabpflege oder spendet nach Absprache einen Kranz.
§18 Statutenänderungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliedermehrheit herbeigeführt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmfähigen Mitglieder erforderlich. Bei Abweichung der Statuen gegenüber der Satzung des Bürgerschützenvereins, hat die Satzung des Bürgerschützenverein Herbern den Vorrang. Jede Abweichung muss bei der nächsten Generalversammlung geändert werden.
§19 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder gestützt sein.
2. Entspricht der Antrag den Erfordernissen, so ist umgehend in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen, zwischen denen mindestens 14 Tagen liegen müssen, über diesen Antrag abzustimmen. Die Beschlüsse müssen gleichlaufend und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder getragen sein.
3. Auf Antrag der Mitgliederversammlung des Bürgerschützenvereins muss das oben genannte Vorgehen durchgeführt werden.
§20 Verwendung des Vermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen in Form eines Treuhandvermögens dem Bürgerschützenvereins 1822 Herbern e.V. mit der Maßgabe zugewiesen werden, die Erträge aus dem Vereinsvermögen während der Zeit der Treuhandschaft caritativen Zwecken zufließen zu lassen. Nach Wiederaufleben des Vereins hat der Treuhänder das Vermögen wieder dem Verein zur Verfügung zu stellen.
§21 Annahme der Satzung
Die bei der Versammlung vom 13. März 2022 beschlossene Statuten gelten mit sofortiger Wirkung
Ascheberg-Herbern, den 13.03.2022
1. Kommandeurin